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BFSG in Kraft. Welche Websites jetzt barrierefrei sein müssen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit Juni 2025. Wer betroffen ist, was Websites erfüllen müssen, welche Übergangsfristen und Bußgelder gelten und wie ein pragmatischer Einstieg aussieht.

3 Min. Lesezeit

Ein Gesetz, das lange angekündigt war

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es setzt den European Accessibility Act der EU in deutsches Recht um und verpflichtet erstmals auch private Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Bislang galten solche Pflichten im Wesentlichen für öffentliche Stellen. Ein Jahr nach dem Stichtag zeigt sich, viele Unternehmen haben das Thema noch nicht eingeordnet. Manche halten sich fälschlich für verpflichtet, andere fälschlich für ausgenommen.

Wen das Gesetz wirklich trifft

Das BFSG erfasst abschließend aufgezählte Produkte und Dienstleistungen, sofern sie sich an Verbraucher richten. Für Websites ist vor allem eine Kategorie relevant, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, bei denen auf der Website ein Vertrag angebahnt oder geschlossen werden kann.

  • Ein Webshop mit Warenkorb und Bezahlfunktion fällt unter das Gesetz.
  • Eine Online-Terminbuchung, über die Verbraucher verbindlich buchen, ebenso.
  • Ein Kontaktformular allein löst die Pflicht nicht aus.
  • Eine reine Unternehmens-Website mit Leistungsbeschreibung und Anfahrt bleibt außen vor.
  • Reines B2B-Geschäft ist nicht erfasst, es zählt der Verbraucherbezug.

Daneben nennt das Gesetz weitere Bereiche wie Bankdienstleistungen, E-Books samt Lesegeräten, Telekommunikationsdienste und Teile des Personenverkehrs. Wer dort tätig ist, kennt die Pflicht in der Regel bereits aus der eigenen Branche.

Wichtig ist die Ausnahme für Kleinstunternehmen. Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreicht, ist bei Dienstleistungen von den Pflichten befreit. Ein kleiner Handwerksbetrieb mit Online-Terminbuchung bleibt damit meist außen vor. Die Ausnahme gilt allerdings nur für Dienstleistungen, nicht für Hersteller, Importeure oder Händler erfasster Produkte.

Was barrierefrei konkret bedeutet

Das BFSG verweist über seine Verordnung auf die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte im Kern die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Stufe AA übernimmt. Praktisch heißt das unter anderem ausreichende Farbkontraste, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, sichtbare Fokusmarkierungen, beschriftete Formularfelder mit verständlichen Fehlermeldungen, Alternativtexte für informative Grafiken und eine saubere Überschriften-Struktur.

Dazu kommt eine Informationspflicht. Betroffene Anbieter müssen in ihren AGB oder an anderer klar auffindbarer Stelle erklären, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit wird gern vergessen, obwohl sie der einfachste Prüfpunkt für Behörden ist.

Fristen, Aufsicht und Risiko

Für Dienstleistungen, die seit dem 28. Juni 2025 erbracht werden, gilt die Pflicht unmittelbar. Ein Webshop schließt mit jeder Bestellung ein neues Geschäft, darum greift die Pflicht dort seit dem Stichtag und nicht erst 2030. Die vielzitierte Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 betrifft im Wesentlichen Dienstleistungsverträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, und Selbstbedienungsterminals, die weitergenutzt werden dürfen.

Zuständig für die Kontrolle sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Die Behörden können Nachbesserung verlangen, Angebote untersagen und Bußgelder bis 100.000 Euro verhängen. In der Praxis dürfte der häufigere Weg über Beschwerden führen, jede Person kann sich an die Behörde wenden, wenn eine erfasste Dienstleistung nicht barrierefrei nutzbar ist. Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber sind möglich.

Warum sich das Thema auch ohne Pflicht lohnt

Barrierefreiheit ist kein reiner Compliance-Posten. Dieselben Maßnahmen, die assistiven Technologien helfen, verbessern die Bedienbarkeit für alle Nutzer, stärken die Auffindbarkeit in Suchmaschinen und senken Absprungraten. Wie eng Barrierefreiheit, SEO und Conversion zusammenhängen, zeigt unser Beitrag über barrierefreies Webdesign. Wer heute eine neue Website plant, baut Barrierefreiheit am besten von Anfang an ein, nachträgliche Umbauten sind teurer als saubere Grundlagen.

Ein pragmatischer Einstieg

Der erste Schritt ist eine ehrliche Bestandsaufnahme. Ein Audit gegen die WCAG-Kriterien zeigt, wo eine Website steht und welche Punkte tatsächlich Arbeit bedeuten. Erfahrungsgemäß lassen sich viele Befunde schnell beheben, Kontraste, Alternativtexte, Formular-Beschriftungen und Fokus-Sichtbarkeit sind überschaubare Eingriffe. Strukturelle Themen wie eine unsaubere Überschriften-Hierarchie oder nicht bedienbare Menüs brauchen mehr Sorgfalt, sind aber bei einem ohnehin geplanten Relaunch gut mitzunehmen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, ob ein konkretes Angebot unter das BFSG fällt, klärt im Zweifel eine spezialisierte Kanzlei. Den technischen Teil übernehmen wir. Eine kurze Prüfung zeigt, wo eine bestehende Website steht, der Weg dafür führt über Kontakt.


Ob die eigene Website betroffen ist und was konkret fehlt, klärt eine kurze Bestandsaufnahme. Wir prüfen den Stand und benennen die Punkte nach Aufwand sortiert.